Die Liquidation nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
Für Heilpraktiker gibt es bisher keine rechtlich bindende Gebührenordnung, die durch Landes- oder Bundesrecht erlassen wurde wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Heilpraktiker unterliegen der Vertragsfreiheit mit dem Patienten. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist somit ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen als Berechnungshilfe bei der Liquidation für Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern in Deutschland. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker orientiert sich weitläufig an der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stellt die Grundlage (z.B. bei privatversicherten Patienten oder auch bei nicht vorher vereinbarten Behandlungsvergütungen) zwischen Patient und Heilpraktiker für eine diesbezügliche Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Das Vorgehen bei der Abrechnung unter Nutzung der GebüH ist trotzallem ein nicht zu unterschätzendes Marktinstrument in der Heilpraktiker-Praxis.
Die Rechnungslegung der Heilpraktiker hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten (z.B. die Dokumentationspflicht und Sorgfaltspflicht) aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen.
Der Heilpraktiker Beruf zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktiker-Gesetz (HPG), und somit die Untersuchung und Behandlung von Patienten, beruht auf einem dem bürgerlichen Recht (BGB) zuzuordnenden Dienstvertrag. Dieser Dienstvertrag ist laut § 145 BGB an keiner strikten Formvorgabe bindend festzumachen und kann auch ohne ausdrückliche Abmachung mit dem Patienten erfolgen.
Kommt der Dienstvertrag durch eine nachvollziehbare Handlungsabfolge zustande, (z.B. die nach einer 30 Minuten dauernden Anamnese mit dem beiderseitigen Einverständnis zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker übereingekommene weitergehende Untersuchung und Behandlung), gilt dieser als (nach BGB §§ 611-630) geschlossen.
Der nun geschlossene Dienstvertrag verpflichtet die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten zur Leistung.
Im gegenseitigen Einverständnis mit dem Patienten streben Heilpraktiker immer nach der Möglichkeit, eine Heilung und Linderung zu erreichen. Gemäß ihrer Grenzen und Handlungspflichten sind Heilpraktiker bestrebt in ihrer Berufsausübung alle diesbezüglichen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften zu erfüllen. (z.B. Einhaltung der Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht, Schweigepflicht u.a.)
Vergütung durch Patienten bei Heilpraktikern
Hiernach ist der Patient zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Die Höhe der Vergütung ist nach § 611 BGB nicht automatisch vorgegeben. Wurde die Höhe einer Vergütung nicht erwähnt, gilt sie trotzdem nach §612 BGB als vereinbart und das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) wird als Abrechnungsgrundlage herangezogen.Die Gewährung und Höhe der Vergütung kann nicht vom Heilerfolg abhängig gemacht werden. (Leistung nach billigem Ermessen (§315 BGB)).
Therapie- und Diagnosemethoden von Heilpraktikern
Die Heilpraktiker wenden neben einigen körperlichen klinischen Untersuchungsmethoden vor allem die ganzheitlichen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten, die für ein jeweilige Behandlung notwendig sind, immer auf dem neuesten Wissensstand.
Inhalt und Nachvollziehbarkeit der Rechnungsstellung durch Heilpraktiker:
- Der Inhalt der Rechnungslegung soll für den Zahlungspflichten transparent und nachzuvollziehen sein
- Name und Anschrift der Heilpraktikerin/Heilpraktikers
- Vorname, Name und Anschrift des Patienten
- Rechnungsdatum
- vollständige Diagnosen und Vorbefunde
- alle behandelten Krankheiten
- alle Behandlungsmaßnahmen
- verwendete Medikamente/Arzneimittel
- verwendete Verbrauchsmaterialien
- jeder Einzelbetrag/Einzelleistung wird mit der entsprechenden GebüH-Ziffer angegeben
- jeder Leistungskomplex wird mit dem entsprechenden Behandlungsdatum angegeben
Abrechnung von nicht in der GebüH enthaltenen Leistungen
Nicht in der GebüH enthaltene Leistungen können, versehen mit einer verständlichen Beschreibung einer ähnlichen Leistung, aus dem GebüH berechnet werden. Das Zitieren aus dem Leistungsverzeichnis ist möglich.
Heil- und Leistungsplan vor Behandlungsbeginn erstellen
Der BDN e.V. rät, vor Behandlungsbeginn Rücksprache bezüglich der Abrechnungsfähigkeit der Leistung mit der jeweiligen Krankenkasse zu halten. Hierfür wendet sich der Patienten unmittelbar an seine Krankenversicherung, um Abrechnungssicherheit zu erlangen.