Satzung Berufsverband Deutsche Naturheilkunde e.V.

1   Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Berufsverband Deutsche Naturheilkunde (BDN) e.V.“ Der Verband ist auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene tätig. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

2   Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist: die Errichtung eines Forums für die Belange der praktizierenden sowie die Ausbildung der zukünftigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Deutschland. Mit einbezogen werden weiterhin Belange und Interessen der Naturheilkunde auf europäischer und internationaler Ebene, die Förderung und Wahrung der Interessen der Heilpraktiker in Deutschland sowie der Naturopathen auf europäischer und internationaler Ebene und deren Nachwuchs in fachlicher und standespolitischer Hinsicht;

  • die Unterstützung der Mitglieder bei Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Behörden, gesetzgebenden Körperschaften sowie anderen Verbänden; die Förderung eines guten Verhältnisses der Heilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens;
  • die Sicherung des Fortbestandes der naturheilkundlichen Medizin;
  • die Entwicklung und Förderung eines zeitgemäßen Berufsbildes auf der Basis einer in der Tradition verwurzelten Heilkunde; die Erarbeitung eines Qualitätssicherungssystems für die einzelnen Therapien zum Schutze der Patienten;
  • die Zusammenarbeit mit standespolitischen Organisationen, Interessenvertretungen und Berufsgruppen im In- und Ausland zum Wohle und zum Schutz der legitimen Interessen aller Personen, die im Bereich  der Naturheilkunde fachlich und beruflich national wie international tätig sind.

3   Mitgliedschaft
Es sind folgende Formen der Mitgliedschaft möglich:
– ordentliche Mitglieder: Angehörige von Heilberufen, z.B. Heilpraktiker mit Berufserlaubnis (HP) und Ärzte;
–        Berufsanwärter (HPA), (Personen, die sich glaubhaft in der Ausbildung zum Heilpraktiker befinden [Studienvertrag oder sonstiger in der Heilpraxis anerkannter Ausbildungsnachweis]);
–        Assoziierte Mitglieder (Angehörige von allen anderen Heilhilfsberufen (z.B. Krankengymnasten, Masseure, Physiotherapeuten,  Psychotherapeuten, Psychologen, Osteopathen u.a.);
–        Fördernde Mitglieder,  Ehrenmitglieder; Ehrenvorsitzende/r; Ehrenpräsident/in.  Über Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsstelle wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierzu die näheren Gründe zu benennen.
Ordentliches Mitglied kann werden:

  • jeder der im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 HPG (Heilpraktikergesetz) und zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist;
  • jeder approbierte Arzt mit Interesse für die Naturheilkunde;
  • jeder Ausländer, der aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung den in der Bundesrepublik Deutschland an einen Heilpraktiker gestellten Anforderungen gerecht wird;
  • jede Person, die sich auf den Heilpraktikerberuf vorbereitet (Heilpraktikeranwärter) oder die Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie anstrebt. Jedes ordentliche Mitglied gehört demjenigen Fachfortbildungsbezirk an, in dessen Bereich es seine Hauptwohnung hat. BDN-Mitglieder, die keinem Fachfortbildungsbezirk zu geordnet sind, können selbst durch schriftliche Erklärung gegenüber dem BDN e.V. bestimmen, welchem Fachfortbildungsbezirk sie zuzuordnen sind.

Assoziiertes Mitglied kann werden: Wer in Deutschland oder in Europa bzw. international eine Berufserlaubnis oder eine staatliche Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde für seinen jeweiligen Wohnsitz vorweisen kann.

Förderndes Mitglied kann werden: jede natürliche oder juristische Person, die die Interessen des Verbandes unterstützt; Verbände, Organisationen, Interessenvertretungen und anderweitige Berufsgruppen und Berufsangehörige, welche ähnliche oder gleiche Ziele wie der BDN e.V. verfolgen.

Mitglieder sowie andere Personen, die sich um den Berufsstand der Heilpraktiker oder um die Volksgesundheit verdient gemacht haben bzw. die Ziele des BDN e.V. finanziell oder ideell unterstützen können zuEhrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden/ Ehrenpräsidenten  ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

4   Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: durch eine schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung; der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

  • durch Tod des Mitgliedes;
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt, die Interessen des Berufsstandes oder des Verbandes schädigt oder gefährdet oder wenn ein Mitglied mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung und Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist in Verzug gerät. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit der Absendung der Mitteilung in Kraft. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb von einer Frist von einem Monat – ab Zugang der Mitteilung – Einspruch erheben. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche am Vermögen des Vereins.

5   Gliederung des Verbandes
Der Verband gliedert sich in regionale Fachfortbildungsbezirke. Die Anzahl und regionalen Grenzen werden vom Vorstand festgelegt.

6   Rechte und Pflichten
Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Sie nehmen in der Mitgliederversammlung ihr Antrags- und Stimmrecht durch die von ihnen zu wählenden Delegierten ihres Fachfortbildungsbezirkes wahr. Assoziierte Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten haben Sitz, aber keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  • Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsbezeichnung zu führen.
  • Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins, die sich in ihrer Erbringung gegen andere Mitglieder richten oder richten könnten, ist ausgeschlossen.

7   Gebühren und Beiträge
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen, spätestens vier Wochen nach Datum der Rechnungsschreibung.
  • Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes nicht statt.
  • Der Vorstand kann in Ausnahme- oder Härtefällen Mitgliedern die Aufnahmegebühr erlassen oder eine Beitragsermäßigung gewähren. Die Anerkennung, ob es sich um einen Ausnahme- oder Härtefall handelt, obliegt dem Vorstand. Die Nichtausübung des Heilpraktikerberufes erfüllt die Voraussetzung einer Beitragsermäßigung nicht.

8   Organe des Verbandes

1. die Mitgliederversammlung   2. der Vorstand

9   Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Entlastung des Vorstandes; b. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenberichtes; c. die Wahl von Kassenprüfern auf Vorschlag des Vorstandes; d. die Änderung der Satzung; e.die Abberufung des Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vize-Präsidenten geleitet; der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle sieben Jahre zusammen.
  • Ort, Tag und Stunde der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Vorstand des Verbandes festgesetzt und den Mitgliedern in der offiziellen Mitgliederzeitschrift des Verbandes oder brieflich bekannt gegeben. Die Einberufung kann auch per E-Mail oder über die Internetseite des BDN e.V. erfolgen.
  • Zwischen der Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen In dringenden Fällen ist der Präsident berechtigt, diese Frist bis auf zwei Wochen abzukürzen.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich erfolgen und spätestens 14 Tage vorher bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 49% aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.
  • Jeder Fachfortbildungsbezirk hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene tausend Mitglieder. Die Mitglieder jedes einzelnen Bezirks wählen eine entsprechende Anzahl von Delegierten, die sie auf der Mitgliederversammlung vertreten. Basis für die Berechnung der Anzahl der Stimmen ist der Mitgliederstand am 1.1. d. Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Endet die Abstimmung mit Stim­mengleichheit, ist sofort eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt sie wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum vereinsregisterlichen Eintrag notwendig werden.
  • Zutritt zur Mitgliederversammlung ist ausschließlich geladenen Gästen und den Mitgliedern des BDN e.V. gestattet.

10   Die Fachfortbildungsbezirke/Fachfortbildungsleiter
Eine wesentliche Aufgabe des Verbandes ist die qualifizierte und fachliche Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder, die im HPG (Heilpraktikergesetz) verankert ist.

  • Für die Durchführung dieser wichtigen Verbandsarbeit unterhält der Verband Fachfortbildungsbezirke, die von einem Fachfortbildungsleiter bzw. einer Fachfortbildungsleiterin (FFB-Leiter) geleitet und organisiert werden. Die Themen werden in Absprache mit dem Vorstand festgelegt. Der Vorstand erarbeitet wichtige Kriterien zur Qualitätssicherung der in den Praxen durchgeführten naturheilkundlichen Therapien.Die FFB-Leiter werden vom Vorstand vorgeschlagen und eingesetzt. Der Vorstand legt die Dauer und den Umfang der Tätigkeit der FFB-Leiter fest.
  • Der Vorstand kann jederzeit ohne Nennung von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen die Beauftragung eines FFB-Leiters beenden.

11   Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:dem Vorsitzenden (Präsident) und dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)  sowie dem Stellvertretenden Vorsitzenden und Pressesprecher
Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je alleine gerichtlich und außergerichtlich und sie sind so­mit Vorstand im Sinne § 26 BGB.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden sollen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen fassen. In dringenden Fällen genügt die Äußerung der Vorstandsmitglieder per Telefon, Telefax oder E-Mail.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, jedoch ist zum Wohle des Verbandes stets der Konsens zu suchen.
  • Der Vorstand ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Verbandes abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Der Vorsitzende (Präsident) und der 2. Vorsitzende (Vizepräsident) werden auf Lebenszeit gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende und Pressesprecher wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren  gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur Heilpraktiker oder Ärzte gewählt werden, die mindestens sieben Jahre Mitglied des BDN e.V. sind.
  • Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung nur widerrufen werden, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt hat, oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Für den Widerruf ist eine 9/10-Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
  • Der Vorstand ist von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand während seiner Amtsdauer das freigewordene Amt auf andere Personen übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt.
  • Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten, wegen standesunwürdigen Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Die Abberufung erfolgt nach Anhörung der Mitgliederversammlung, die mit 9/10 Mehrheit über die Abberufung bestimmen muss.
  • Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und eine Beitragsordnung.

12   Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13   Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierzu besonders berufenen Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Verbandsvermögens, das für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

14   Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsteile nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

15   Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Änderung der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

16   Inkrafttreten der Satzung
Diese Fassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, Chemnitz, den 06. April 2006